Es könne sich also die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten entwickeln und er könne langfristig therapierfähig werden. Wenn der Gutachter von einer geringen Beeinflussbarkeit spreche oder von einer geringen Wahrscheinlichkeit, dass sich in den nächsten 5 Jahren etwas Entscheidendes in der Therapiefähigkeit oder der ungünstigen Prognose des Beschuldigten verändere, so seien das auch Hinweise, dass die Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Es würden schliesslich auch die behandelnden Therapeuten von der Therapiefähigkeit des Beschuldigten ausgehen. 3. Das Gutachten vom 30. Dezember 2015 («GS»: Gutachten Seite)