Daraus könne einerseits geschlossen werden, dass eine therapeutische Massnahme in einer geeigneten Einrichtung denkbar wäre und andererseits, dass der Beschuldigte zurzeit nicht genügend gruppenfähig sei, womit seine Therapierbarkeit letztlich an der mangelnden Gruppenfähigkeit scheitere. Es ergebe sich aber aus zahlreichen Äusserungen des Experten, dass beim Beschuldigten Fortschritte in der Gruppenfähigkeit durchaus möglich seien (wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte, sei noch nicht abzuschätzen; er sehe zurzeit einzig die Möglichkeit des Normalvollzugs, um die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten zu verbessern;