Dann aber relativiere der Experte, indem er darauf hinweise, es käme einzig das Therapiezentrum «Im Schache» infrage, aber auch dort werde ein Minimum an Gruppenfähigkeit verlangt, das der Beschuldigte zurzeit klar nicht aufbringe. Daraus könne einerseits geschlossen werden, dass eine therapeutische Massnahme in einer geeigneten Einrichtung denkbar wäre und andererseits, dass der Beschuldigte zurzeit nicht genügend gruppenfähig sei, womit seine Therapierbarkeit letztlich an der mangelnden Gruppenfähigkeit scheitere.