So habe der Sachverständige grundsätzlich klar von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgeraten, da der Beschuldigte nicht therapierfähig sei. Er sehe nicht, dass mit einer therapeutischen Massnahme wesentliche Störungsaspekte behandelt und die Legalprognose deutlich verbessert werden könnte. Zudem gebe es keine geeignete Therapieeinrichtung. Dann aber relativiere der Experte, indem er darauf hinweise, es käme einzig das Therapiezentrum «Im Schache» infrage, aber auch dort werde ein Minimum an Gruppenfähigkeit verlangt, das der Beschuldigte zurzeit klar nicht aufbringe.