Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, nachdem nunmehr ein neues Gutachten vorliegt, welches unzweifelhaft aktuell ist. 2.2 Das Bundesgericht verlangt, es sei gestützt auf ein neues Gutachten darüber zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen sei (E. 2.5.). Das bisher vorliegende Gutachten enthalte Widersprüche und Relativierungen zur Frage der Therapierbarkeit des Beschuldigten. So habe der Sachverständige grundsätzlich klar von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgeraten, da der Beschuldigte nicht therapierfähig sei.