7 (und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen) neu zu prüfen sind. II. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB 1. Allgemeines Für die allgemeine Darstellung der verschiedenen Massnahmen und ihrer Voraussetzungen kann auf das Urteil 2014 (S. 40 f.) verwiesen werden. 2. Die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 20. April 2015 (6B_1230/2014): 2.1 Das Bundesgericht äusserte Zweifel an der ausreichenden Aktualität der gutachterlichen Einschätzungen. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, nachdem nunmehr ein neues Gutachten vorliegt, welches unzweifelhaft aktuell ist.