64 StGB anzuordnen ist. 3. Mit Verfügung vom 30. April 2015 verfügte das Obergericht Solothurn die Wiederaufnahme des Verfahrens, beschränkt auf das Thema der Anordnung einer Verwahrung. Es wurde bei Professor Dr. med. C.___ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde am 30. Dezember 2015 erstellt, ein Ergänzungsgutachten dazu am 21. April 2016. 4. Es ist damit festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 (nachfolgend Urteil 2014 genannt) in Bezug auf die Schuldsprüche und das Strafmass in Rechtskraft erwachsen ist und einzig die Frage der Verwahrung gemäss Ziff. 7 (und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen) neu zu prüfen sind.