Mit der Abweisung des verlangten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Tötung hatte sich das Bundesgericht mit dem Strafmass nicht zu befassen; dieses war für den Fall des unveränderten Schuldspruchs nicht angefochten und die Anpassung nur eventualiter für diesen Fall des Freispruchs verlangt worden. Das Bundesgericht hat in E. 2.5. in der gesamthaften Betrachtung dem Obergericht Solothurn vorgegeben, was es nach der Rückweisung noch zu tun hat: Es ist ein neues Gutachten einzuholen und gestützt darauf darüber zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen ist.