Er erhob zwei Rügen: Die Beschwerde äusserte sich nicht zur Strafzumessung. Es wurde lediglich mit dem Eventualantrag 2.3. im Zusammenhang mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Strafmasses verlangt. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2015 wurde die Beschwerde beschränkt auf die Rüge 2 (die angeordnete Verwahrung) gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Mit der Abweisung des verlangten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Tötung hatte sich das Bundesgericht mit dem Strafmass nicht zu befassen;