b StGB angeordnet. 8. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 17. September 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird. 9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils ist das Verfahren gegen A.___ betreffend Stellungnahme zum bedingt gewährten Strafvollzug gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008 eingestellt (seit Ablauf der Probezeit am 28. Oktober 2009 sind mehr als 3 Jahre verstrichen).» 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Er erhob zwei Rügen: Die Beschwerde äusserte sich nicht zur Strafzumessung.