- der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 20. August 2009, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. rasantes Vorbeifahren rechts mit seitlicher Kollision), begangen am 20. August 2009. 5. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008. 6. A.___ sind bis 16. Oktober 2014 1706 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet. 7. Für A.___ wird eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet.