6. Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers für den Zeitraum nach dem 16. Oktober 2014 sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei für den gesamten Betrag ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei. 7. In Bestätigung von Ziffer 17 und Ziffer 25 des Urteils vom 15./16. Oktober 2014 seien A.___ die ihm auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens im Umfange von 95 % zur Zahlung aufzuerlegen. 8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien A.___ in vollem Umfange zur Zahlung aufzuerlegen. Rechtsanwalt Rolf Liniger: 1.