b StGB anzuordnen. 3. Es sei festzustellen, dass A.___ zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs im Vollzug belassen wird. 4. Es sei festzustellen, dass sich A.___ im Zeitraum vom 17. Oktober 2014 bis zum 20. April 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. 5. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren bis und mit 16. Oktober 2014 gemäss Ziffer 24 des Urteils sei zu bestätigen. 6. Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers für den Zeitraum nach dem 16. Oktober 2014 sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei für den gesamten Betrag ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.