Weder der Staatsanwalt noch der amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Es erfolgen die Befragungen des Beschuldigten und des Sachverständigen (vgl. Audio-CD und separate Einvernahmeprotokolle). Nachdem keine Beweisanträge gestellt wurden, wird das Beweisverfahren geschlossen. Es stellen und begründen folgende Anträge: Staatsanwalt B.___: 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 bis 6, 8 bis 16 sowie 18 bis 23 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15./16. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Für A.___ sei eine Verwahrung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen.