Der Sachverständige wird darauf aufmerksam gemacht, er könne mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger falsch aussage. Der Präsident weist darauf hin, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage der Verwahrung gemäss Ziff. 7 des Urteils des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 (und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen). Anschliessend schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, seine Kostennote abzugeben, damit der Staatsanwalt sie einsehen könne. Weder der Staatsanwalt noch der amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen.