{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\n- CHF 4‘694.57 als Schadenersatz zugunsten der [...].\n13. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 14 des Urteils des Obergerichts hat A.___ [...], eine Genugtuung von CHF 200.00 zu bezahlen.\n14. Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteils ist das Begehren der [...], um Zusprechung einer Genugtuungssumme abgewiesen.\n15. Gemäss rechtskräftiger Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Urteils ist [...], vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber, [...], zur Geltendmachung ihrer Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung an den Zivilrichter verwiesen.\n16. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 28‘000.00, total CHF 68‘400.00, hat A.___ 95 % seines Anteils von CHF 52‘900.00 zu bezahlen, d.h. CHF 50‘255.00. Fünf % Prozent seines Anteils, d.h. CHF 2‘645.00, gehen zu Lasten des Staates.\n17. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, [...], ist auf CHF 5‘319.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 %, d.h. von CHF 5‘053.55, dies sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse Solothurn dem ehemaligen amtlichen Verteidiger von A.___ bereits die gesamte Entschädigung von CHF 5‘319.50 überwiesen hat.\n18. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist auf CHF 49‘410.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 95 %, d.h. von CHF 46‘939.60, dies sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse Solothurn der amtlichen Verteidigerin von A.___ bereits CHF 27‘296.50 als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 10. April 2012 überwiesen hat, so dass ihr noch die Differenz von CHF 22‘113.60 auszubezahlen ist.\n19. Gemäss rechtskräftiger Ziff. V.4 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers E.___, Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, [...], auf CHF 11‘931.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n20. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 21 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung des Rechtsbeistandes von [...], Rechtsanwalt Tonino Iadanza, [...], für das erste obergerichtliche Verfahren (STBER.2013.61) auf CHF 82.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\n21. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 22 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___, Rechtsanwältin Susanne Schaffner, [...], für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 517.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\n22. Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘718.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. von CHF 4‘288.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.\n23. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, [...], wird für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 19‘584.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. von CHF 14‘688.20, sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 75 %, d.h. CHF 3‘894.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 96,16 Std. (5‘770 min.) zu CHF 50.00, plus 8 % MwSt., davon 75 %); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n24. Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘200.00, hat A.___ zu 75 % zu bezahlen, d.h. CHF 10‘650.00. 25 %, d.h. CHF 3‘550.00, gehen zu Lasten des Staates.\n25. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Rolf Liniger, [...], wird für das vorliegende Verfahren auf CHF 15‘990.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\n26. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich."}