{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\n- Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rolf Liniger, ist für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 19‘584.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. CHF 14‘688.20, sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 75 %, d.h. CHF 3‘894.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 96,16 Std. (5‘770 min.) zu CHF 50.00, plus 8 % MwSt., davon 75 %); beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n- Die Entschädigung für die ehemalige amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, [...], ist für das erste obergerichtliche Verfahren auf CHF 5‘718.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie zahlbar durch den Staat Solothurn, resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75 %, d.h. von CHF 4‘288.80, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Diese Entschädigung wurde nicht in die Urteilsanzeige aufgenommen, da diese in der Urteilsanzeige vom 20. Oktober 2014 versehentlich nicht aufgeführt worden war und diese für die vorliegende Urteilsanzeige als Grundlage gedient hatte; dies wird hiermit korrigiert (Ziff. 22; Rechtsanwältin Roos wird das folgende Urteil deshalb ab den Erwägungen III. zugestellt).\n- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rolf Liniger, macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand (ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) von 70 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung von 6 Stunden und der Urteilseröffnung von einer halben Stunde sind 76,5 Stunden zu CHF 180.00 zu entschädigen, was inklusive Kanzleikosten von CHF 1‘035.80 und der Mehrwertsteuer von 8 % zu einer Entschädigung von CHF 15‘990.25 führt (ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch). Diese ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.\nNicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Gebühren von CHF 1‘351.30 für den Beizug eines Experten. Es ist die Aufgabe des Gerichts, einen Sachverständigen beizuziehen, wenn sich Fragen ausserhalb des juristischen Bereichs stellen, die nicht beantwortet oder beurteilt werden können. Dies wurde im vorliegenden Fall mit dem Beizug von Dr. med. C.___ gemacht. Dessen Gutachten galt es anschliessend zu würdigen (auch durch die Mitglieder des Gerichts und die Staatsanwaltschaft). Bei allenfalls noch vorhandenen Unklarheiten bestand die Möglichkeit, schriftlich Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu stellen oder diesen an der Hauptverhandlung ergänzend zu befragen. Der Beizug eines privaten Experten durch den amtlichen Verteidiger kann daher nicht zusätzlich entschädigt werden.\nDemnach wird in Anwendung der Art. 111 i. V. m. 22 Abs. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 1, 134, 139 Ziff. 1, 139 Ziff. 1 i. V. m. 22 Abs. 1, 144 Abs. 1, 186, 186 i. V. m. 22 Abs. 1, 285 Ziff. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 aBetmG; Art. 90 Ziff. 2 i. V. m. 31 Abs. 1, 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 19 Abs. 2, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 59, 69 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 135, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO\nerkannt:\n1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 26. April 2013 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) sind folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:\n- Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2009 bis Anfang Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 14),\n- Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. Hantieren am Radio mit Auffahrkollision), angeblich begangen am 20. August 2009 (Anklageschrift Ziff. 16),\n- Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 4. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 18),\n- mehrfache Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 und am 22. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 19).\n2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Februar 2009 (Anklageschrift Ziff. 10), freigesprochen.\n3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 (nachfolgend: Urteil des Obergerichts) ist A.___ von den Vorhalten des Raufhandels, angeblich begangen am 13. Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 2), und der versuchten Begünstigung, angeblich begangen am 4. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 17), freigesprochen.\n4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils des Obergerichts hat sich A.___ schuldig gemacht:\n- der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 13. Februar 2010,\n- der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 7. Februar 2009,\n- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23. Mai 2008.\nIm Weiteren gemäss in diesen Punkten rechtskräftigen Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils:\n- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009, am 6. März 2009 und am 26. Juni 2009,\n- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,\n- des versuchten Hausfriedenbruchs, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,\n- des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,\n- des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,\n- des Angriffs, begangen am 7. Februar 2009,"}