{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nEs wird auch in der Lehre (Marianne Heer/Elmar Habermeyer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 64 N 94) die Auffassung vertreten, es müssten auch Straftäter, bei denen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, als therapierbar gelten, auch dann, wenn trotz ärztlicher Behandlung oder Pflege ernstlich die Gefahr weiterer schwerer Straftaten und v.a. von Gewaltdelikten bestehen bleibe und wenn die Heilungschancen kurz- oder mittelfristig als derart ungewiss bezeichnet werden müssten, dass in diesem Zeitraum schwere Delikte befürchtet werden müssten. Für solche Täter müsse nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine Behandlung im gesicherten Rahmen zur Verfügung gestellt werden. – Es wird von diesen Autoren unter N 106 zu Art. 64 schliesslich auch die Forderung aufgestellt (und die Meinung vertreten, das Bundesgericht habe eine entsprechende Praxis), wonach ein gescheiteter Behandlungsversuch als faktische Voraussetzung für die Annahme der Unbehandelbarkeit gelten müsse. - Und unter N 107 machen sie sich dafür stark, dass die vom Bundesgericht formulierten Anforderungen (hinreichende Wahrscheinlichkeit, deutliche Verringerung der Rückfallgefahr innert 5 Jahren) hier nicht gelten sollen, wenn sie ausführen: «Nach neuem Recht schliesst eine wie auch immer geartete Behandelbarkeit des Betroffenen eine Verwahrung generell aus».\n6.3.5 Der Gutachter hat an der Hauptverhandlung auf die entsprechende Frage des Gerichts ausgeführt, es sei mit dem Beschuldigten noch nie eine stationäre Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB im Erwachsenenalter durchgeführt worden, weshalb – im Unterschied zum ersten Gutachten – nicht gesagt werden könne, man habe mit dem Beschuldigten schon alles versucht und es stehe das Scheitern einer solchen Behandlung bereits fest. Der Beschuldigte hat zwar an der heutigen Verhandlung seine radikale Ablehnung einer 59-er Massnahme geäussert, da ihm eine solche offenbar von Mitinsassen als sehr nachteilig in Bezug auf deren Dauer geschildert worden ist. Diese Ablehnung kam für den Gutachter überraschend und er hat sie als schwerwiegendes Therapiehindernis bezeichnet. Der Gutachter hat aber auch in den Raum gestellt, es sei offen, ob die Ablehnung einer 59-er Massnahme tatsächlich so stark sei, wie sie heute vorgetragen worden sei. Das könne man erst sagen, wenn ein Versuch unternommen worden sei. Es gebe durchaus Leute, die die Erfahrung machen würden, dass es eben doch nicht so schlimm sei. Auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht eine verbal geäusserte Ablehnung einer Behandlung – bei einem Mindestmass an Kooperationsbereitschaft – nicht gegen deren Anordnung, da eine solche Ablehnung einerseits oft zum typischen Krankheitsbild gehöre und andererseits die Therapiewilligkeit noch mit der Therapie geschaffen werden müsse (Urteil 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015).\nDer Beschuldigte hat immer wieder gezeigt, dass er grundsätzlich die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung anerkennt und sich auch in eine solche begibt. So lässt der bereits erwähnte positive Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 20. Dezember 2016 und die Tatsache des offenbar ohne Probleme besuchten R&R-Programms auf eine doch etwas bessere Gruppenfähigkeit schliessen, als zum Zeitpunkt der Verfassung des neuen Gutachtens angenommen werden konnte; zu jenem Zeitpunkt war der Beschuldigte erst kurze Zeit im Normalvollzug und hatte nur wenig Gelegenheit, seine Gruppenfähigkeit unter Beweis zu stellen. Schliesslich gibt es gemäss Gutachten seit dem letzten Gutachten von Dr. D.___ neu auch eine Institution, die ein genügendes forensisch-psychiatrisches Behandlungsangebot für persönlichkeitsgestörte Gewaltstraftäter hat und gleichzeitig den hohen Sicherheitsanforderungen genügt, die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der JVA Pöschwies.\nDiese Gründe reichen aus, um die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu bejahen und sie anzuordnen. Auch wenn es lange brauchen wird und die Erfolgschancen gering sein mögen, kann erst ein gescheiterter Behandlungsversuch definitiv auf eine Annahme der Unbehandelbarkeit schliessen lassen. Es kann bei einem jungen Menschen mit geringen, aber vorhandenen Erfolgschancen vorher nicht eine derart einschneidende Massnahme wie die Verwahrung angeordnet werden.\nIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nDas zweite Berufungsverfahren war allein deshalb nötig, weil sich das erste Urteil nach Auffassung des Bundesgerichts auf ein nicht aktuelles und nicht schlüssiges Gutachten abgestützt hatte. Diesen zusätzlichen Aufwand hat nicht der Beschuldigte zu verantworten, weshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Staat auferlegt werden. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zufolge teilweisen Erfolgs zu 75% zu bezahlen (es wird eine stationäre Massnahme statt einer Verwahrung angeordnet; im Übrigen unterliegt der Beschuldigte). Bezüglich des erstinstanzlichen Urteils hat es beim Kostenverteiler 95 % / 5 % zu bleiben, da eine Massnahme oder eine Verwahrung ausgesprochen werden musste (die Reduktion um 5 % erfolgte wegen der Freisprüche). Dies führt zu folgenden Entschädigungen und Kosten:\n- Die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘200.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 10‘650.00 (75 %) zu bezahlen. CHF 3‘550.00 (25 %) gehen zu Lasten des Staates."}