{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\n3.6 Dass der Täter auch in der Verwahrung psychiatrisch betreut wird, wenn dies notwendig ist (Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB), ist kein Argument gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, da sich die psychiatrische Betreuung im Sinne von Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB prinzipiell von einer therapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB unterscheidet. Die therapeutischen Massnahmen haben in erster Linie eine «therapeutische, dynamische Einflussnahme» (und damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt und nicht bloss eine Pflege, d.h. eine «statisch-konservative Zuwendung» (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 2077, mit Hinweis).»\nDas Bundesgericht hat an dieser Rechtsprechung auch in den neusten Urteilen festgehalten (an Stelle vieler: 6B_497/2013 vom 13.3.2014, E. 2.3.; 6B_8/2015 vom 14.9.2015, E. 2.2.). Es ist also nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei der Prüfung der Frage nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht, von der Voraussetzung auszugehen, dass im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, durch die stationäre Behandlung über die Dauer von 5 Jahren lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Sollte für einen Behandlungszeitraum von 5 Jahren einerseits nur eine vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und andererseits nur die Erwartung für eine minimale Verringerung dieser Gefahr prognostiziert werden können, sind die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nicht gegeben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1.).\nNun hat sich das Bundesgericht im vorne unter Ziff. 2.2. dargelegten Entscheid (6B_1230/2014 vom 2.4.2015) bereits mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt. Es hat vorab in E. 2.3.1. die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt und festgehalten, eine erfolgversprechende Massnahme nach Art. 59 StGB, welche die Anordnung einer Verwahrung unzulässig werden lasse, sei gegeben, «wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus.» Das Bundesgericht erachtet alsdann das Gutachten in der Beurteilung der Therapierfähigkeit des Beschuldigten als nicht schlüssig. Wenn der Gutachter einerseits feststelle, es könnten die wesentlichen Störungsaspekte des Beschuldigten mit einer therapeutischen Massnahme nicht behandelt und es könne die Legalprognose nicht deutlich verbessert werden (und es gäbe keine geeignete Therapieeinrichtung), so stünden dem relativierende Angaben des Gutachters gegenüber: Das verlangte Minimum an Gruppenfähigkeit sei zurzeit nicht gegeben, es sei nicht abschätzbar, wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte, womit Fortschritte in der Gruppenfähigkeit als möglich bezeichnet worden seien. Der Gutachter gehe damit davon aus, dass sich die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten entwickeln und er damit langfristig therapiefähig werden könnte. Wenn dann der Gutachter von einer geringen Beeinflussbarkeit des Beschuldigten spreche und die Wahrscheinlichkeit, dass sich in den nächsten 5 Jahren etwas Entscheidendes in der Therapiefähigkeit oder in der ungünstigen Prognose des Beschuldigten verändere, als gering bezeichne, seien das Hinweise dafür, «dass eine Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen ist» (E. 2.4.2.).\nWenn dann das Bundesgericht in E. 2.5. von einem in Bezug auf die Therapiefähigkeit nicht zweifelsfrei schlüssigen Gutachten spricht und die Einholung eines neuen Gutachtens verlangt, aufgrund dessen dann zu entscheiden sei, ob eine therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung anzuordnen sei, so kann daraus für den vorliegenden Fall nur geschlossen werden, dass es nach der Auffassung des Bundesgerichts für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB bereits ausreicht, «wenn die Therapiefähigkeit des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen ist». Es genügt also schon die Möglichkeit einer geringen Beeinflussbarkeit nach jahrelanger Behandlung (so auch in den Urteilen 6B_277/2009 vom 21. Juli 2009, E. 2.4 und 6B_597/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.4.). – Wie es sich mit der vom Bundesgericht in den anderen Fällen und auch hier unter E. 2.3.1. allgemein formulierten Voraussetzung verhält, wonach innert 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden müsse und die Erwartung einer lediglich minimalen (geringen) Verringerung nicht ausreiche, kann offen gelassen werden, nachdem das Bundesgericht seine Schlussfolgerungen in Würdigung der konkreten hier vorliegenden Verhältnisse gezogen hat."}