{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nDer Beschuldigte könnte nicht mit Aussicht auf Erfolg die Anordnung einer 59-er Massnahme mit der Begründung verlangen, er wolle dadurch die Legalprognose verbessern und das wiederum führe zu einer Reduktion des Ausweisungsrisikos. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, spielt die Rückfallgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung kaum eine Rolle. Liegt ein schweres Verschulden vor, resultiert daraus bereits das erhebliche öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. In einem solchen Fall hätte auch eine günstige Prognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessensabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013, E. 3.2.4.).\n6.3.4 Es ist nun noch näher auf die Frage einzugehen, ob die oben dargelegten Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, insbesondere was die Zeitdauer von 5 Jahren betrifft, allenfalls im Abgrenzungsbereich Massnahme nach Art. 59 StGB/Verwahrung herabgesetzt werden können. Kann eine Massnahme nach Art. 59 StGB im Rahmen von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet werden, wenn – wie vorliegend – nur eine kleine Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung der Legalprognose besteht und es dafür mit Sicherheit mehr als 5 Jahre braucht?\nDer Gutachter (GS 90) formuliert das so, dass die Erfolgsaussichten für einen Behandlungsversuch im Sinne von Art. 59 StGB zwar gering sind, aber nicht eindeutig verneint werden können, wenn dieser Versuch hinreichend lang und intensiv durchgeführt wird. Er legt aber auch klar dar, dass die Therapiedauer deutlich mehr als 5 Jahre umfassen wird (GS 83 unten und 86). Der Gutachter legt auch aus seiner Sicht die Gründe dar, weshalb ein solcher Therapie-Versuch beim Beschuldigten ungeachtet der geringen Erfolgschancen durchgeführt werden sollte:\n- Das junge Alter des Beschuldigten (GS 86).\n- Seine stabil vorgetragene Motivation zur Veränderung seines Verhaltensstils (GS 81, 86).\n- Es gibt zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB keine Alternative für eine Chance auf Resozialisierung (GS 86 und 83 unten). Ergreift man diese geringe Chance auf eine konstruktive Veränderung seiner Persönlichkeit nicht, bleibt nur die Verwahrung.\n- Ohne einen Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären Massnahme bleibt das Therapiepotential des Beschuldigten hypothetisch (GS 83 unten).\nDas Bundesgericht hat sich im Entscheid BGE 134 IV 315 sehr intensiv genau mit dieser Frage auseinandergesetzt, was denn die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB sind, wonach eine Verwahrung (unter anderem) nur dann angeordnet werden darf, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht:\n«3.4.1 Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Behandlung anordnen, wenn die Tat mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und «zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen» («il est à prévoir que cette mesure le détournera de nouvelles infractions en relation avec ce trouble»; «vi sia da attendersi che in tal modo si potrà evitare il rischio che l'autore commetta nuovi reati in connessione con questa sua turba»). Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt als Erstes selbstverständlich voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Dies reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen. Aus dieser gesetzlichen Regelung geht allerdings nicht klar hervor, welches Ausmass der zu erwartende Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie in welchem Zeitraum ungefähr er eintreten muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden kann. Zu diesen Rechtsfragen lassen sich verschiedene Auffassungen vertreten."}