{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nEs ist vorab klarzustellen, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bestimmungen des StGB über die gerichtliche Landesverweisung nicht anwendbar sind, da die vorliegend zu beurteilenden Straftaten lange vor diesem Inkrafttreten stattgefunden haben. Es sind vielmehr Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG anwendbar. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1.; 135 II 377 E. 4.2. und E. 4.5.). Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche – wie der Beschuldigte – mehr als 15 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 3.1.; BGE 137 II 10 E. 4.2.). Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1.; 135 II 377, E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014). Es ist gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV bei Gewaltdelikten ohne Rücksicht auf den ausländerrechtlichen Status das Aufenthaltsrecht zu entziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar nicht direkt anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014, E. 4.4.) Diese Verfassungsbestimmung war erst nach der hier zu beurteilenden Delinquenz mit der Volksabstimmung vom 28. November 2010 in Kraft getreten. Im obgenannten Urteil weist das Bundesgericht aber darauf hin, es habe bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge ausländerrechtliche Praxis verfolgt, wenn hohe Rechtsgüter wie die körperliche Integrität betroffen gewesen seien (BGE 122 II 433 E. 2c).\nDie Bundesgerichtspraxis:\n- Urteil 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014: Italienischer Staatsangehöriger, in der Schweiz 1991 geboren und hier aufgewachsen, ausschliesslich in der Schweiz gelebt: Aber seit seiner Jugend strafrechtlich aufgefallen, keine Ausbildung absolviert und beruflichen Einstieg verpasst. Widerrufsgrund war die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, weil er am 3. und 5. April 2010 je einen Raubüberfall in Mittäterschaft verübt hatte. Das Bundesgericht entschied, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung seien verhältnismässig. Das Strafmass von 3 ½ Jahren liege weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich sei. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes sei als hoch einzuschätzen und überwiege das private Interesse am Verbleib in der Schweiz.\n- Urteil 2C_818/2014 vom 14. März 2015: Kosovarischer Staatsangehöriger, in der Schweiz aufgewachsen und überwiegend (27 von 33 Jahren) in der Schweiz gelebt. Schon als Kind und Jugendlicher straffällig geworden, 14-mal verurteilt, woraus gesamthaft Freiheitsstrafen von über 33 Monaten und eine stationäre therapeutische Massnahme resultierten. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde als verhältnismässig eingestuft.\n- Urteil 2C_86/2015 vom 20. Juli 2015: Jg. 1991, aus Brasilien, seit 1992 in der Schweiz, Niederlassungsbewilligung, wiederholt straffällig, Jugendgerichtsstrafe unbedingter Freiheitsentzug 36 Monate, Aufschub zu Gunsten Schutzmassnahme. Zeigte sich im Massnahmenvollzug wenig einsichtig, weiter bestehendes Risiko schwerwiegender Delikte. Beschwerde gegen den Entzug der Niederlassungsbewilligung abgewiesen.\nDer Beschuldigte ist mit 2 Jugendverfügungen von 2007 und 2008 im Strafregister verzeichnet. Er war zur Zeit der Tatbegehung 2010 arbeitslos, verfügte weder über ein stabiles soziales Umfeld noch war er in der Gesellschaft integriert. Er befand sich in Behandlung im psychiatrischen Ambulatorium wegen seiner Gewaltproblematik. Er war zudem in einem laufenden Strafverfahren und war kurz vor dem massiven Gewaltdelikt durch die Staatsanwältin in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers zu einer Vielzahl der von ihm begangenen Delikte (Einbrüche, Körperverletzung mit gefährlichen Gegenstand, mehrfache Tätlichkeiten usw.) befragt worden (O4 AS 858 ff.). Die Staatsanwältin hielt ihm vor, in den Jahren 2008 und 2009 über 30 Delikte begangen zu haben. Und nun ist er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und vielen anderen Delikten mehr rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Es muss im Lichte der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen werden."}