{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nVorab: Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2.). – Es kann daher nicht wegen einer drohenden Ausweisung auf die Anordnung einer Massnahme allein mit der Begründung verzichtet werden, es brauche die Verminderung der Gefährlichkeit des Straftäters zum Schutz der (schweizerischen) Öffentlichkeit gar nicht, weil dieser ja ausgeschafft werde. Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des Rückfallrisikos. Es soll durch eine geeignete Behandlung der Täter in die Lage versetzt werden, in Freiheit zu leben, ohne Straftaten zu begehen. Es geht hier (auch) um das wohlverstandene Interesse des Straftäters und nicht nur um das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. Es werden in diesem Sinne in der Lehre denn auch Bedenken geäussert, dass Ausländer von einer Behandlung, die grundsätzlich als indiziert erachtet wird, ausgeschlossen werden könnten. Es falle auf, dass Ausländer zwar in geschlossenen Gefängnissen einen sehr hohen Anteil (bis zu 80%) ausmachten, aber im Massnahmenvollzug deutlich untervertreten seien (Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 56 N 71).\nTrotzdem kann eine drohende Ausweisung gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme sprechen: Der Gutachter hatte in Beantwortung einer Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft (Ergänzungsgutachten S. 3/4, Ziff. 1.4.) ausgeführt, die ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer therapeutischen Massnahme würden durch die drohende Wegweisung ins Heimatland zusätzlich verkompliziert. Es werde dem Beschuldigten durch die unklare, mit Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu entwickeln. Diese Konstellation habe sich nach den Erfahrungen des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet worden sei, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Es seien zudem die notwendigen Behandlungsschritte (stufenweise Resozialisierung, Übergangsmanagement bei der Entlassung aus der Massnahmesituation mit forensisch-psychiatrischem Nachsorgeambulatorium) bei einer Wegweisung ins Heimatland nicht sachgerecht durchführbar, womit die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen des Beschuldigten zusätzlich in Frage gestellt würden. – Es wird denn auch von Marianne Heer (a.a.O.) anerkannt, es seien mit Blick auf einen effizienten Massnahmenvollzug Therapieempfehlungen in Bezug auf Ausländer besonders auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen.\nAnlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung relativierte der Gutachter diese Einschätzung aufgrund der Aussage des Beschuldigten, er wolle nach einer Strafverbüssung in sein Heimatland gehen, dahingehend, dasjenige Problem, das sie in der Praxis extrem häufig sähen, würde dadurch nicht auftreten, nämlich, dass die absurde Situation bestehe, dass eine Verbesserung und Stabilisierung zur Aufhebung der Massnahme führe und dass dann die Ausschaffung vollzogen werde. Die Massnahme schütze vor einer Ausschaffung. Bei Patienten, die Angst vor einer Ausschaffung hätten, bestehe letztlich keine Motivation, an einer Therapie sachgerecht mitzuwirken.\nDer Beschuldigte ist von Serbien-Montenegro und in der Schweiz Niederlasser C. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren wird die zuständige Behörde den Widerruf der Niederlassungsbewilligung prüfen müssen. Es war daher durch das Obergericht mit Verfügung vom 9. August 2016 beim Migrationsamt Kanton Solothurn ein Bericht zur Frage einer ausländerrechtlichen Massnahme eingeholt worden.\nMit Bericht vom 24. August 2016 führte das Migrationsamt aus, es werde erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens seitens des Migrationsamtes ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz eröffnet. Die Niederlassungsbewilligung könne nach den gesetzlichen Bestimmungen des AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet worden sei. Eine längerfristige Freiheitsstrafe liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn sie ein Jahr überschreite, unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei.\nEs liegt also im Urteilszeitpunkt noch kein Entscheid der zuständigen Behörde über ausländerrechtliche Massnahmen vor. In Würdigung der rechtlichen Situation und der bundesgerichtlichen Praxis muss eine Prognose gestellt werden."}