{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nMit dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 20. Dezember 2016 ist zwar tatsächlich ein Fortschritt erkennbar: Der Beschuldigte befindet sich nun seit dem 11. November 2015 im Normalvollzug und es wird ihm ein grundsätzlich gutes Verhalten gegenüber Betreuern und Mitgefangenen attestiert. Es ist offensichtlich in dieser Zeit zu keinen aggressiven Zwischenfällen mehr gekommen. Er absolviert das R&R-Training und geht zudem seit November 2016 ein Mal pro Woche in die Therapie. Das sind erfreuliche Ansätze und sie sind vom Gutachter auch als solche gewürdigt worden. Es ist aber vor dem Hintergrund der ausgesprochen schlechten und überdauernden Legalprognose völlig ausgeschlossen, allein aufgrund eines nach rund sechs Jahren Gefangenschaft endlich eingetretenen Normalverhaltens des Beschuldigten während nun rund einem Jahr über die Empfehlung des Gutachters hinweg auf eine ambulante Therapie zu schliessen. Das Verhalten des Beschuldigten ist durchaus anerkennenswert, aber weit davon entfernt, um daraus schliessen zu können, die Persönlichkeitsstörungsproblematik sei kleiner und die ausgesprochen schlechte Legalprognose sei besser geworden.\n6.3 Stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB\n6.3.1 Der Beschuldigte ist psychisch schwer gestört und er hat ein Verbrechen begangen, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht. Es sind die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt (siehe Ziff. 6.1. hiervor).\n6.3.2 Zu prüfen ist die Voraussetzung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB: Die stationäre Massnahme ist dann anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten deutlich vermindern (BGE 134 IV 315, E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014, E. 3.4.). Die Verwahrung ist «ultima ratio»: Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit des Täters auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4.). Sie ist folglich unzulässig, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über die Dauer von 5 Jahren eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015, E. 2.3.).\nWie dargelegt, besteht beim Beschuldigten ein sehr hohes Risiko für weitere schwere Gewaltstraftaten (Anlasstaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB), die mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehen. Es ist im vorliegenden Verfahren die zentrale Frage zu beantworten, ob es für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme gibt, mit der dieser Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begegnet werden kann. Es muss die Frage der Behandelbarkeit des Beschuldigten bzw. die Erfolgsaussichten einer Behandlung beurteilt werden.\nDie vorne ausführlich dargelegten Aussagen des Gutachters dazu hier zusammengefasst:\nDer Gutachter spricht von einer komplexen psychischen Störung (GS 77), weil beim Beschuldigten ausserordentlich schwer therapeutisch zu beeinflussende, in ungünstiger Weise miteinander interagierende psychiatrische Mehrfachdiagnosen bestehen (GS 79). Schon allein die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Eigenschaften bezeichnet er als «besonders schwer therapeutisch beeinflussbar» (GS 79). Beim Beschuldigten kommen aber noch eine ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung limitierend dazu, womit sich diese ohnehin sehr ungünstigen Ausgangsvoraussetzungen für eine erfolgreiche forensisch-psychiatrische Therapie nochmals reduzieren (GS 81). Weiter kommen limitierend seine nur bedingt gegebene Gruppenfähigkeit (GS 80), seine vehemente Ablehnung der bei ihm gestellten Persönlichkeitsstörungsdiagnose (GS 80) sowie seine vehemente Ablehnung einer medikamentösen Behandlung (GS 81) dazu. Und der Gutachter erachtet es schliesslich auch als fraglich, ob und wie der Beschuldigte überhaupt in ein therapeutisches Setting eingebunden werden kann, unter hinreichender Sicherheit für alle Beteiligten, nachdem er in den 7 Jahren in Strafanstalten wiederholt ein Sicherheitsrisiko für andere Häftlinge dargestellt hatte (GS 82). Und es muss schliesslich aus gutachterlicher Sicht mit einer Behandlungsdauer von deutlich mehr als 5 Jahren (GS 86 und 90) gerechnet werden.\nEs steht damit fest, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beim Beschuldigten insbesondere in Bezug auf die Zeitdauer wohl nicht erfüllt werden können. Es kann ja die stationäre Massnahme nur dann angeordnet werden, «wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich über die Dauer von 5 Jahren die Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten deutlich vermindern». Es gibt nach dem Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass in einem Zeitraum von 5 Jahren eine deutliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden kann. Wenn der Gutachter auf Seite 3 des Ergänzungsgutachtens in Beantwortung der Frage c) schreibt, «eine erkennbare Reduktion des Rückfallrisikos ist jedoch bei günstigem Behandlungsverlauf nicht ausgeschlossen», so beschreibt er eine nur kleine Wahrscheinlichkeit («nicht ausgeschlossen») für eine nur geringe Reduktion des Rückfallrisikos innert 5 Jahren; für eine – allenfalls mögliche – deutliche Verbesserung der Legalprognose braucht es eine Behandlungsdauer von mehr als 5 Jahren.\n6.3.3 Exkurs zur ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten"}