{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nEine ambulante Massnahme im Vollzug reiche aus seiner Sicht nicht aus für eine risikomindernde Wirkung bei der Legalprognose. Man würde immer wieder den Verdacht haben müssen, dass es im Vollzugssetting funktioniere, unter diesen Rahmenbedingungen, die aber nicht gleich seien wie ausserhalb des Vollzugs. Diese Kluft sei so hoch, dass man weitere Absicherungen und Erprobungen haben möchte und dann würde man sowieso die Frage der stationären Massnahme diskutieren. Der Beschuldigte habe eine Leistung erbracht, ja, aber dies sei nicht ein Argument für eine vollzugsbegleitende Massnahme allein. Mit deliktorientierter Behandlung habe das nichts zu tun, ohne es gering schätzen zu wollen. Zur Frage, ob man eine vollzugsbegleitende Therapie nicht am Ende ausserhalb des Strafvollzugs weiterführen oder erst dann die 59-Massnahme folgen könnte, führte der Gutachter aus, da gelte dasselbe Argument wie heute. Es wäre eine gigantische Herausforderung, sich nach Verbüssung der Strafe nochmals 5 Jahre auf eine Massnahme einzulassen. Wenn man was machen wolle, gebe es keine andere Möglichkeit als eine 59-er Massnahme zu versuchen.\n6. Die rechtliche Beurteilung\n6.1 Es ist vorab beweismässig erstellt, dass\n- der Beschuldigte eine Anlasstat nach Art. 64 Abs. 1 StGB (versuchte vorsätzliche Tötung) begangen hat;\n- der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung leidet (psychiatrische Dreifachdiagnose);\n- ein enger und unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner komplexen psychischen Störung und seinen strafbaren Handlungen besteht;\n- weiterhin von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen ist, insbesondere mit einem hohen Risiko für schwere Gewaltdelikte.\n6.2 Die hier zu entscheidende Frage ist, ob die Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB genügend Aussicht auf Erfolg hat oder ob eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB nötig ist. Die Gutheissung des Hauptantrages des Beschuldigten, auf jegliche Massnahmen zu verzichten und ihn einfach seine Strafe verbüssen zu lassen, ist nicht nur aufgrund des klaren Auftrags des Bundesgerichts, welches das Obergericht verpflichtet hat, ein neues Gutachten einzuholen und auf dessen Grundlage «zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen» sei, ausgeschlossen, sondern auch aufgrund des Gutachtens (vgl. Ziff. 3 hiervor). Ebenfalls ausgeschlossen resp. ungeeignet, in ausreichendem Mass zur Verbesserung der Legalprognose beizutragen, sind die vom Beschuldigten mit Eventualantrag verlangte Massnahme nach Art. 61 StGB oder eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Dies aus folgenden Gründen:\n6.2.1 Der Gutachter hält in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. D.___ fest, die Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose sei klar gegeben. Er geht, wiederum übereinstimmend mit Dr. D.___ und so auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, davon aus, dass die Schwere der Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten nicht den Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB entspricht. Die Persönlichkeitsproblematik geht über das Mass einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung deutlich hinaus. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene wäre im Fall des Beschuldigten zu wenig intensiv, während ihn das sozialpädagogisch fördernde Setting ähnlich überfordern würde, wie das bereits im sozialpädagogischen Jugendheim [...] der Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob angesichts der mit der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen Rückfallgefahr und der ungünstigen Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die zur Verfügung stehenden therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB dem Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft hinreichend Rechnung tragen würden.\n6.2.2 Der Gutachter äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB. Grundsätzlich biete eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die ambulante Massnahme sei weniger intensiv und es könne die Unterstützung und Kontrolle bei der Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen Alltag weniger gefördert werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll sei eine initiale ambulante Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten an therapeutisches Arbeiten. Diese Einschätzung hat der Gutachter auch in Würdigung der neuen Verlaufsberichte an der obergerichtlichen Hauptverhandlung bestätigt."}