{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nEs war bereits in GS 86 darauf hingewiesen worden, dass mit der ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten möglicherweise eine fachgerechte, eng betreute und schrittweise Rückführung in die Gesellschaft im Rahmen einer Behandlungsmassnahme verunmöglicht wird.\nIn Beantwortung einer Ergänzungsfrage führt der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016 (S. 3 und 4, Ziff. 1.4.) zudem aus, es werden durch die drohende Wegweisung die ohnehin eingeschränkten Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung einer therapeutischen Massnahme zusätzlich verkompliziert. Es würde dem Beschuldigten durch die unklare Zukunftsperspektive zusätzlich zu seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame Zielorientierung zu entwickeln. Diese Konstellation hat sich nach der Erfahrung des Gutachters in Fällen, in denen trotz anstehender Ausschaffung die Massnahme angeordnet wurde, regelhaft als Therapiehindernis erwiesen. Zudem könnten die notwendigen Behandlungsschritte, wie die stufenweise Resozialisierung und das Übergangsmanagement bei der Entlassung aus einer Massnahmeinstitution, nicht sachgerecht durchgeführt werden, wodurch die ohnehin eingeschränkten Resozialisierungschancen zusätzlich in Frage gestellt würden.\n4. Vollzugs- und Therapieberichte\nEs musste festgestellt werden, dass mit dem Beschuldigten in der Strafanstalt Bostadel intensiv therapeutisch gearbeitet worden war, dieser aber selbst in einem so engen Setting wie einem Strafvollzug nicht in der Lage gewesen war, seine aggressiven Verhaltensweisen und seinen Hang zur Gewalttätigkeit abzulegen. Er war deshalb vorerst ins Untersuchungsgefängnis, dann in die JVA Lenzburg und schliesslich in die Anstalten Thorberg verlegt worden, wo er sich zur Zeit der obergerichtlichen Hauptverhandlung im Jahr 2014 noch immer befand.\nMit dem Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 20. Dezember 2016 ist nun doch ein Fortschritt erkennbar: Der Beschuldigte befindet sich nun seit dem 11. November 2015 im Normalvollzug und es wird ihm ein grundsätzlich gutes Verhalten gegenüber Betreuern und Mitgefangenen attestiert. Es ist offensichtlich in dieser Zeit zu keinen aggressiven Zwischenfällen mehr gekommen. Er absolviere den R&R Kurs und gehe zudem seit November 2016 ein Mal pro Woche in die Therapie.\nGemäss Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 16. Januar 2017 hatte sich der Beschuldigte im Dezember 2015 erstmalig beim FPD vorgestellt und angegeben, am R&R-Gruppentraining für Gewaltstraftäter teilnehmen zu wollen. Er habe aber klar gemacht, er habe sich bereits im Laufe der Jahre gewandelt, er benötige keine eigentliche Therapie, weder stationär noch ambulant. Auch habe er die Persönlichkeitsstörungsdiagnose abgelehnt und unmissverständlich klar gemacht, er sei nicht bereit, Medikamente zu nehmen, wie das im Gutachten empfohlen werde. Es habe sich bei ihm eine deutliche Verharmlosung eigener Fehlhandlungen gezeigt, während er sich immer als ungerecht behandelt und als Opfer der äusseren Umstände angesehen habe. Es sei im Jahresverlauf dann zu insgesamt 6 psychiatrischen und psychologischen Konsultationen gekommen, wobei der Beschuldigte immer bekräftigt habe, keine eigentliche Therapie zu benötigen, jedoch in ambivalenter Art und Weise trotzdem nach therapeutischen Gesprächen gefragt habe. Seit Anfang November 2016 nehme er nun an dem R&R-Training teil und seit Ende November 2016 werde er zu wöchentlichen psychologischen Gesprächen aufgeboten. Mit diesem Bericht wird die Bereitschaft des Beschuldigten, sich auf eine vertiefte therapeutische Arbeit einzulassen, als derzeit gering bis nicht vorhanden eingeschätzt. Es müsse sich zeigen, ob sich der Beschuldigte im Rahmen einer verstärkten therapeutischen Beziehungsbildung mit der Zeit intrinsisch werde motivieren lassen. Im positiven Fall würde eine strukturierte vollzugsbegleitende Behandlung beantragt und installiert werden.\n5. Ausführungen vor Obergericht (vgl. im Detail die separaten Einvernahmeprotokolle sowie die Audio-CD)\n5.1 Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe im Thorberg immer Therapie machen wollen, die ganze Zeit, aber es sei nicht möglich gewesen, weil er in der Sicherheitsabteilung gewesen sei. Er habe es immer verlangt, geschrieben. Am Anfang, als er ins Gefängnis gekommen sei, sei er 19 Jahre alt gewesen. Es habe ihn alles sehr mitgenommen, alles, die Tat, er habe Mühe gehabt, sich zu integrieren, sei schnell aggressiv geworden. Der Thorberg habe ihn verändert. Er habe Strenge und Disziplin gebraucht. Er sei jemand anders als im Jahr 2010, auf jeden Fall. Zum Beispiel, wie er mit jemandem umgehe, der ihn provoziere. Das gehe jetzt.\nEr nehme Hilfe gerne an, wolle Therapie machen, aber nicht eine 59-er Massnahme. Dies sei zu hoch für ihn. Er frage sich, ob diese Therapie Sinn machen würde für ihn, ob es eine solche brauche, nach 7 Jahren. Er könne nicht sagen, ob er mitmachen würde, weil er eine 59-er Massnahme nicht akzeptieren würde. Wenn sie dennoch ausgesprochen würde, würde er schon mitarbeiten, aber nicht eine 59-er Massnahme. Er sehe eine Massnahme für junge Erwachsene oder ambulant, etwas, das Sinn mache. Eine 59-er Massnahme mache für ihn keinen Sinn. Er sei nicht so, wie ihn die Psychologen darstellten. Er sei nicht mehr so wie vor 7 Jahren. Nach der Haft wolle er sowieso in sein Heimatland gehen. Er sei hier geboren und aufgewachsen und könne nicht albanisch schreiben, aber er wolle trotzdem gehen. Was halte ihn da? Er würde eine Therapie machen, er habe die Motivation. Er brauche Hilfe, aber keinen Artikel."}