{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nOhne einen Behandlungsversuch im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bleibt das Therapiepotenzial des Beschuldigten hypothetisch und es bestehen ohne einen solchen Versuch kaum Aussichten auf eine konstruktive Veränderung seiner Persönlichkeit und der damit verbundenen kriminellen Verhaltensbereitschaften (GS 83 unten).\nEs lassen sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, nicht in dieser Klarheit feststellen. Die Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 StGB sind im Falle des Beschuldigten gering, jedoch aus gutachterlicher Sicht ohne hinreichend langen und auch intensiven Behandlungsversuch nicht eindeutig zu verneinen (GS 90, 3.6.1.).\nDie Empfehlung des Gutachters: Wenn trotz der geringen Erfolgsaussichten für eine Therapie vor dem Hintergrund des jungen Alters, seiner seit Jahren vorgetragenen Motivation für eine Veränderung seines Verhaltensstils und der fehlenden Alternative für eine Chance für eine Resozialisierung der Versuch einer therapeutischen Massnahme unternommen wird, so empfehlen wir eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (GS 86).\n3.4 Die mögliche Therapie\n3.4.1 Übereinstimmend mit Dr. D.___ geht der Gutachter davon aus, dass die Schwere der Persönlichkeitsproblematik nicht den Eingangsvoraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB entspricht (GS 83). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene wäre im Fall des Beschuldigten zu wenig intensiv, während ihn das sozialpädagogisch fördernde Setting ähnlich überfordern würde, wie das bereits im sozialpädagogischen Jugendheim [...] der Fall war. Ausserdem stellt der Gutachter in Frage, ob angesichts der mit der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hohen Rückfallgefahr und der ungünstigen Legalprognose die Rechtsgrundlagen und die zur Verfügung stehenden therapeutischen Einrichtungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB dem Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit der Gesellschaft hinreichend Rechnung tragen (GS 83).\n3.4.2 Um das komplexe Störungsbild des Beschuldigten zu behandeln und damit seine Legalprognose zu verbessern, wäre inhaltlich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB am ehesten geeignet. Allerdings erachtet es der Gutachter aufgrund der komplizierten Störung des Beschuldigten als unwahrscheinlich, dass die Behandlung tatsächlich innerhalb des rechtlich vorgegebenen Höchstrahmens von 5 Jahren zu einer ausreichenden Verbesserung der Legalprognose führen wird (GS 83). Es ist aber auch eine erkennbare Reduktion des Rückfallrisikos innerhalb von 5 Jahren bei günstigem Behandlungsverlauf nicht ausgeschlossen (Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016 in Beantwortung F Stawa S. 3 lit. C).\nDer Gutachter sieht eine besondere Schwierigkeit darin, dass er aufgrund der bisherigen Vollzugsberichte eine massive Störung des therapeutischen Milieus einer Massnahmevollzugsinstitution durch den Beschuldigten befürchtet. Zudem kann sein Verhalten zu einem Sicherheitsrisiko für andere Miteingewiesene werden; es ist mit aggressiven, unter Umständen gewaltsamen Zwischenfällen im Vollzug zu rechnen. Der Gutachter schlägt vorbereitend, noch unter allgemeinen Vollzugsbedingungen, eine ambulante Therapie im Einzelsetting vor, in welcher dem Beschuldigten ein Minimum von sozialen Regeln, Hilfe bei deren Einhaltung, Reflexionsfähigkeit seines eigenen Verhaltens im Vollzugsalltag, Konfliktlösungskompetenzen sowie Emotions- und Verhaltenskontrolle vermittelt wird. Mit solchen Vorbereitungen kann nicht von einer grundsätzlich fehlenden Gruppenfähigkeit gesprochen werden.\nEs gibt wenige konkrete Therapieeinrichtungen für diese sehr anspruchsvolle Aufgabe. Während Dr. D.___ noch zum Schluss gekommen sei, es gebe keine Institution, welche für die Behandlung des Beschuldigten geeignet wäre, besteht inzwischen mit der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies ein spezifisches, hohen Sicherheitserfordernissen genügendes forensisch-psychiatrisches Behandlungsangebot für persönlichkeitsgestörte schwere Gewalt- und Sexualstraftäter (GS 85). Der Gutachter prüft noch zwei Alternativen, verwirft sie aber, womit es bei dieser einen Institution bleibt.\n3.4.3 Zusammenfassend (GS 86) unterstreicht der Gutachter, dass die Therapieindikation gegeben ist. Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der eingeschränkten Therapiefähigkeit allerdings gering, aber sie können nicht verneint werden (GS 91 F 3.6.2; Ergänzungsgutachten vom 21.4.2016 S. 2 lit. a). Und Therapieerfolge werden sich langsam einstellen und die stationäre Aufnahme sollte ambulant vorbereitet werden. Es ist mit einer Therapiedauer von deutlich mehr als 5 Jahren zu rechnen. Das Risiko eines Therapieversagens ist gegeben, das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit, aber auch einer allfälligen Therapieeinrichtung ist bei allen Progressionsschritten zu bedenken.\n3.4.4 Der Gutachter äussert sich auch zur Möglichkeit einer alleinigen ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie gemäss Art. 63 StGB (GS 84). Grundsätzlich bietet eine solche Behandlung eine Alternative, allerdings mit schlechteren Erfolgsaussichten als bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Die ambulante Massnahme ist weniger intensiv und es kann die Unterstützung und Kontrolle bei der Umsetzung der erlernten Therapieinhalte in den sozialen Alltag weniger gefördert werden als in einem stationären Setting. Sinnvoll ist eine initiale ambulante Behandlung zum Zwecke der Hinführung des Beschuldigten an therapeutisches Arbeiten.\n3.5 Der Einfluss der ausländerrechtlichen Situation auf die Resozialisierungschancen"}