{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nDissoziale Persönlichkeitsstörungen sind prinzipiell behandelbar. Allerdings gelten Menschen mit ausgeprägten psychopathischen Eigenschaften als besonders schwer therapeutisch beeinflussbar. Beim Beschuldigten waren die bisherigen Behandlungsversuche, sowohl im Rahmen der jugendanwaltschaftlichen Massnahmen als auch auf freiwilliger Basis des Beschuldigten, ohne nachhaltigen Erfolg. Im Rahmen der jüngsten, in der Strafanstalt Bostadel durchgeführten freiwilligen ambulanten Therapie konnten nur eingeschränkt und sehr langsam Therapiefortschritte erreicht werden. Der Gutachter würde es beim Beschuldigten als ideal erachten, wenn eine enge Verzahnung von kognitiver Verhaltenstherapie im Einzelsetting und milieutherapeutischer Förderung der sozialen Fähigkeiten und des Transfers der Therapieinhalte in den sozialen Alltag stattfinden könnten. Einschränkend ist anzumerken, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten, eine kognitive Verhaltenstherapie zu nutzen, durch seine kognitiven Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit und der Intelligenz und insbesondere durch sein eingeschränktes somatisches Verständnis und seine geringen verbalen Fähigkeiten stark begrenzt werden (GS 80). Limitierend für seine Einbindung in ein milieutherapeutisches Setting ist seine nur bedingt gegebene Gruppenfähigkeit. Potentiell problematisch ist die vehemente Ablehnung der bei ihm festgestellten Persönlichkeitsstörungsdiagnose durch den Beschuldigten. Es besteht bei ihm eine deutliche Tendenz, seine Defizite und Fehler zu verleugnen und zu beschönigen, was eine konfrontative und effektive Behandlung stark erschwert.\nDie ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter gilt als grundsätzlich behandelbar, es stehen medikamentöse Ansätze zur Verfügung. Es gilt gerade bei schweren Fällen, wie beim Beschuldigten, die Kombination von Psychotherapie und Pharmakotherapie als Goldstandard. Und hier liegt die Einschränkung: Der Beschuldigte hat sich im Rahmen der bisherigen psychiatrischen Behandlung als auch im Rahmen der Begutachtung vehement gegen eine medikamentöse Behandlung ausgesprochen, weshalb zu befürchten ist, dass er sich nicht compliant verhalten wird (GS 81). Es müsste mit der Therapie versucht werden, die Einstellung des Beschuldigten zu diesem Behandlungsbaustein zu verändern.\nDie besonderen kognitiven Beeinträchtigungen des Beschuldigten durch seine ADHS-Symptomatik (Aufmerksamkeitsdefizit, Impulsivität, geringes Durchhaltevermögen) und seine geringe Intelligenz wären eine besondere Herausforderung für die Psychiatrie. Das tiefe intellektuelle Niveau kann nicht wesentlich verbessert werden.\nDiese Dreifachbeeinträchtigungen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Zügen, ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter, geringe Intelligenz im Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung) sind sehr ungünstige Ausgangsvoraussetzungen für eine erfolgreiche forensisch-psychiatrische Therapie (GS 81).\nDer Gutachter legt ein Vollzugsproblem dar, welches insbesondere bei einer therapeutischen Massnahme gewichtig werden kann (GS 82): Der Beschuldigte war bisher im Strafvollzug überwiegend unter Sicherheitsbedingungen geführt worden. Im Normalvollzug (Bostadel) bedurfte er einer sehr intensiven Betreuung. Trotzdem kam es zu einem Gewaltvorfall mit zwei Mithäftlingen, die er leicht verletzte und mit dem Tod bedrohte, weshalb er wieder in den Sicherheitsbereich zurückverlegt werden musste. In der Vergangenheit hat der Beschuldigte wiederholt ein potentielles Sicherheitsrisiko für andere Mithäftlinge dargestellt. Eine solche Situation ist mit einem therapeutischen Setting einer stationären Behandlung nicht vereinbar.\nAktuell (z.Z. des Gutachtens) befindet sich der Beschuldigte seit kurzem im Normalvollzug, wo er eine intensive Betreuung und Begleitung benötigt. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt (in Beantwortung der Frage nach der Gruppenfähigkeit) fraglich, ob er ohne vorbereitende Massnahmen in ein stationäres therapeutisches Setting integriert werden kann (GS 96).\n3.3.3 Was aus der Sicht des Gutachters für eine Therapie sprechen könnte:\nEs besteht beim Beschuldigten seit seinem Bemühen um eine Verhaltensänderung nach seinem schwersten Anlassdelikt auch ein subjektiver Leidensdruck, bei dem er realisiert, wie schwer es für ihn ist, sich sozial anzupassen und sein aggressives Verhalten zu kontrollieren (GS 72).\nTrotz der bisherigen sehr langsamen und eingeschränkten Therapiefortschritte sieht der Gutachter im Bericht Bostadel einen verbesserten Umgang mit Kritik, Konfrontationssituationen und für ihn unangenehmen Themen (GS 79).\nDer Beschuldigte formuliert eine hohe Motivation (GS 81), sein bisheriges, gewaltbereites und kriminelles Verhalten zu ändern. Selbst wenn man hier eine strategische (Teil-) Motivation zu Grunde legt (der Beschuldigte möchte die Verwahrung vermeiden), so ist dies doch ein wertvoller Ausgangspunkt für ein mögliches Veränderungspotenzial. Der Beschuldigte erweckt aktuell den Anschein, durch die Schwere des Anlassdelikts, durch die Härte der Strafverfolgung oder beides in Kombination beeindruckt zu sein. Anhand der Vollzugsberichte lässt sich ein Bemühen um ein im Vergleich zu früher angepassteres Verhalten gegenüber Autoritätspersonen und Miteingewiesenen erkennen. Aktuell scheint der Beschuldigte in Ermangelung anderer Strategien Konflikte und Fehlverhalten durch einen zunehmenden Rückzug zu vermeiden. Auch wenn dieses Verhalten wenig zielführend ist, so belegt es doch die Ernsthaftigkeit seines Veränderungswunsches und sein Bemühen um einen aktiven Beitrag zur Vermeidung erneuter Gewalttätigkeiten."}