{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nIn Abweichung von Dr. D.___ sieht der Gutachter eine bis heute bestehende und über die dissoziale Persönlichkeitsstörung hinaus gehende Symptomatik der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10:F90.1). Im Sinne eines «ADHS im Erwachsenenalter» lässt sich beim Beschuldigten bis heute ein unaufmerksames, motorisch hyperaktives und impulsives Verhalten beobachten. Auch die gestörte Emotionsregulation und Affektkontrolle ist beim Beschuldigten ein seit Jahren bekanntes und für sein aufbrausend-aggressives Verhalten relevantes Problem. Nach der Auffassung des Gutachters geht seine emotionale Überreagibilität über die für die dissoziale Persönlichkeitsstörung charakteristische geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten hinaus. Das Erklärungsmodell einer komorbiden ADHS im Erwachsenenalter erklärt dabei die besonderen, über den rein dissozialen Aspekt hinausgehenden Schwierigkeiten des Beschuldigten, ein sozial angepasstes, strukturiertes und weniger aufbrausendes Verhalten an den Tag zu legen. Es macht zugleich deutlich, dass das Erleben und Verhalten des Beschuldigten nicht ausschliesslich als dissoziale Verhaltensdisposition zu erklären ist, sondern dass hier auch Aspekte einer psychischen Krankheit berücksichtigt werden müssen.\nDie vom Gutachter diagnostizierte leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) erschwert es dem Beschuldigten, seine ADHS Symptomatik zu kompensieren, in seiner Persönlichkeitsstörung begründete rigide Denkmuster zu hinterfragen und zu flexibilisieren. Sie begünstigt eine stark vereinfachte, undifferenzierte Sicht von sich selbst und anderen.\nZusammenfassend besteht und bestand zur Zeit der Tat (GS 87) beim Beschuldigten eine schwere, komplexe psychiatrische Störung. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, die Symptomatik eines ADHS im Erwachsenenalter und eine niedrige Intelligenz im Grenzbereich einer leichten Intelligenzminderung bestehen dabei nebeneinander und beeinflussen sich nachteilig hinsichtlich der Symptomschwere (GS 75).\nDie Persönlichkeitsproblematik des Beschuldigten geht über das Mass einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung oder gar einer verzögerten Persönlichkeitsentwicklung hinaus (GS 77).\nDie gesamte Delinquenzentwicklung des Beschuldigten steht in engem Zusammenhang zu seiner komplexen psychischen Störung (GS 77).\n3.2 Die Frage der Rückfallgefahr\nEs besteht beim Beschuldigten nach der Einschätzung des Gutachters aus folgenden Gründen eine sehr ungünstige Risikokonstellation (GS 78):\n- Der Beschuldigte hat eine langjährige, überdauernde Vorgeschichte mit polytroper Delinquenz.\n- Er leidet an einer komplexen psychischen Störung, die mit seiner Kriminalität in unmittelbarem Zusammenhang steht.\n- Neben seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung, der im Erwachsenenalter persistierenden ADHS-Symptomatik und der niedrigen Intelligenz ist dabei als für die Legalprognose belastend insbesondere auch die deutliche Ausprägung von psychopathy–Merkmalen sensu Hare zu nennen. Der Beschuldigte erreicht auf der revidierten Version der Psychopathy-Checklist einen Summenwert von 26 Punkten. Dies entspricht einer hohen Ausprägung von Merkmalen einer «psychopathy» sensu Hare (GS 62 unten).\n- Der Beschuldigte konnte Zeit seines bisherigen Lebens ausserhalb der Familie nicht in einem prosozialen gesellschaftlichen Kontext eingebunden werden, weder strafrechtliche Konsequenzen noch therapeutische Bemühungen konnten bis anhin zu einer nachhaltigen Veränderung seines kriminellen Verhaltens führen.\n- Neben motivationalen Aspekten wirkt dabei auch das störungsbedingt geringe kognitiv-emotionale Potenzial des Beschuldigten limitierend.\n- Sein Bildungsniveau und seine Bildungsmöglichkeiten sind gering, was auch in Zukunft seine soziale Integration und den Aufbau einer subjektiv erfüllenden, kriminoprotektiven Perspektive erschweren wird.\nSeine massiv belastete Legalprognose wird durch die Ergebnisse der standardisierten kriminalprognostischen Risikoerfassung anhand des VRAG illustriert. Hier ergibt sich anhand der aktuellen Einschätzung ohne gelingende risikomindernde Interventionen ein maximales Rückfallrisiko von 100%. Zusammenfassend ist beim Beschuldigten von einem sehr hohen, in seiner komplexen Störung begründeten Rückfallrisiko in dem gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum auszugehen. Aufgrund seiner störungsbedingt geringen Emotionskontrolle und hohen Aggressionsbereitschaft, seiner langen und intensiven Vorgeschichte mit Gewaltdelikten und der zuletzt eingetretenen qualitativen Progredienz der Gefährlichkeit der von ihm begangenen Gewaltdelikte ist insbesondere auch das Risiko schwerer Gewalttaten hoch. Der Gutachter spricht bei der Beantwortung der Frage 2.2 (GS 87 und 88) von einem sehr hohen Rückfallrisiko im gesamten bisher gezeigten Delinquenzspektrum.\n3.3 Therapiemöglichkeiten, insbesondere die Erfolgsaussichten (GS 79 ff.)\n3.3.1 Vorab hält der Gutachter in Übereinstimmung mit dem Gutachten 2010 (Dr. D.___) fest, dass die Indikation für eine forensisch-psychiatrische Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose klar gegeben ist.\n3.3.2 Der Gutachter sieht das Problem bei den Erfolgsaussichten einer Therapie und bei der konkreten Möglichkeit zur Durchführung und er listet diese Probleme auf:"}