{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\nUm die psychische Verfassung des Beschuldigten und deren psychiatrische diagnostische Einordnung machen zu können, legt der Gutachter die Lebensgeschichte des Beschuldigten dar (GS 66 – 70). Es sind daraus schon im Kindesalter auftretende kognitive Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten ersichtlich, die zu einer Einschulung im Zentrum für Sozialpädagogik in [...] führte, wo er durch Sprachdefizite, starke Motivationsschwankungen und schwache Leistungen auffiel und als oft jähzornig beschrieben wurde. Als besonders problematisch erwiesen sich zunehmende Defizite des Sozialverhaltens. Trotz Einbezug des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes und der engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern eskalierte die Situation weiter und es kam zum Schulausschluss. Zufolge zeitgleich sich entwickelnder Delinquenz wurde die Jugendanwaltschaft involviert und es kam 2005 zu einer jugendforensischen Begutachtung mit der Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1), einer umschriebenen Störung der motorischen Funktionen (ICD-10: F82) und einer unterdurchschnittlichen Intelligenz. Es erfolgte eine Umplatzierung in eine sozialpädagogische Pflegefamilie. Der Beschuldigte musste zweimal umplatziert werden, sein aggressives Verhalten war nicht tragbar. Es fanden parallel zur Pflegefamilienplatzierung und der Kleinklassenbeschulung psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen statt. Im Anschluss an die Unterbringung in den Pflegefamilien erfolgte die Einweisung in das sozialpädagogische Jugendheim [...]. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung kam es zum Ausschluss aus dieser Institution. Er kehrte in die Obhut der Familie zurück. Er suchte in der Folge die Nähe dissozialer Peers, wo er sich zugehörig fühlte. Gemeinsamer Ausgang, gemeinsamer Alkoholkonsum, gemeinsame Eigentumsdelikte und gemeinsame, teilweise mit Spannung erwartete Schlägereien mit anderen Jugendlichen prägten seinen Alltag. Immerhin unternahm er in dieser Phase unter dem Einfluss der Familie den Versuch einer freiwilligen Psychotherapie wegen seines aggressiven Verhaltens. Sein Verhalten in der Therapie war aber unzuverlässig, später gab er sie auf. Seine Gewaltbereitschaft und Kriminalitätsentwicklung erreichte dann ihren vorläufigen Höhepunkt 2010 mit der versuchten vorsätzlichen Tötung, wegen der er mit dem Urteil vom 15./16. Oktober 2014 vom Obergericht rechtskräftig verurteilt worden ist. Bereits im vorzeitigen Strafvollzug und bis heute betonte der Beschuldigte seinen Wunsch, sein aggressives Verhalten mit therapeutischer Hilfe besser kontrollieren zu lernen. Er scheiterte aber trotz seiner positiven Absichtserklärung im Vollzugalltag immer wieder. Trotz intensiver Betreuung kam es zu Regelverstössen, aggressiven Konflikten und Tätlichkeiten, selbst unmittelbar vor einer Gerichtsverhandlung. «Aus gutachterlicher Sicht illustriert dieser Verlauf die grossen Schwierigkeiten des Exploranden, ein sozial angepasstes, regelkonformes und gewaltfreies Verhalten zu entwickeln.»\nDie heutige Psychopathologie ist gekennzeichnet durch seine Schwierigkeiten, soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen einzuhalten, durch sein geringes Durchhaltevermögen, seine hohe Impulsivität, Unruhe und Angetriebenheit, durch seine rasche Ablenkbarkeit, durch seine gestörte Emotionsregulation mit geringer Frustrationstoleranz und Neigung zu wütend-aggressivem Verhalten, durch eine nach wie vor bestehende Neigung zur Bagatellisierung und Rationalisierung eigener Fehler und durch seine gestörte Beziehungsfähigkeit mit der Tendenz, das Verhalten anderer Menschen gegen ihn gerichtet und provokativ zu erleben. Seine Wahrnehmungen von sich selbst und seiner Umwelt sind dabei wenig differenziert und stark vereinfacht. Die in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (2010) gestellte Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.2 führte seit früher Kindheit und Jugend dazu, dass es dem Beschuldigten nicht gelang, soziale Normen und Regeln einzuhalten. Er ist stark auf sich selbst und seine Bedürfnisse bezogen und kann sich kaum emphatisch in andere Menschen einfühlen. Sein dissoziales Denk- und Verhaltensmuster haben seinen Lebensweg seit der Kindheit geprägt, seine Integrationsfähigkeit in der Schule und unter Gleichaltrigen beeinträchtigt und ihn schliesslich in die Kriminalität geführt. Spätestens seit seinem Bemühen um eine Verhaltensänderung nach seinem schwersten Anlassdelikt besteht auch ein subjektiver Leidensdruck, bei dem der Beschuldigte realisiert, wie schwer es für ihn ist, sich sozial anzupassen und sein aggressives Verhalten zu kontrollieren. Der Gutachter hebt beim Beschuldigten die spezifische Ausformung seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich ausgeprägten Merkmalen einer «psychopathy» sensu Hare hervor. Dieses Konstrukt der Psychopathy geht über die dissoziale Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10 hinaus, indem es neben dem dissozial-unangepassten Verhalten spezifische Besonderheiten im Selbsterleben und in der Beziehungsgestaltung betont, die sich beim Beschuldigten im Sinne einer zwar heftigen, aber insgesamt undifferenzierten und oberflächlichen Aktivität, einem geringen emotionalen Einfühlungsvermögen, einem labilen Selbstwertgefühl mit überheblich-dominanzorientiertem Interaktionsstil, einer Neigung zu intransparentem, manipulativen Verhalten und einem geringen Schuldbewusstsein für Verfehlungen zeigen."}