{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\n2.2 Das Bundesgericht verlangt, es sei gestützt auf ein neues Gutachten darüber zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen sei (E. 2.5.). Das bisher vorliegende Gutachten enthalte Widersprüche und Relativierungen zur Frage der Therapierbarkeit des Beschuldigten. So habe der Sachverständige grundsätzlich klar von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abgeraten, da der Beschuldigte nicht therapierfähig sei. Er sehe nicht, dass mit einer therapeutischen Massnahme wesentliche Störungsaspekte behandelt und die Legalprognose deutlich verbessert werden könnte. Zudem gebe es keine geeignete Therapieeinrichtung. Dann aber relativiere der Experte, indem er darauf hinweise, es käme einzig das Therapiezentrum «Im Schache» infrage, aber auch dort werde ein Minimum an Gruppenfähigkeit verlangt, das der Beschuldigte zurzeit klar nicht aufbringe. Daraus könne einerseits geschlossen werden, dass eine therapeutische Massnahme in einer geeigneten Einrichtung denkbar wäre und andererseits, dass der Beschuldigte zurzeit nicht genügend gruppenfähig sei, womit seine Therapierbarkeit letztlich an der mangelnden Gruppenfähigkeit scheitere. Es ergebe sich aber aus zahlreichen Äusserungen des Experten, dass beim Beschuldigten Fortschritte in der Gruppenfähigkeit durchaus möglich seien (wie es sich mit der Gruppenfähigkeit in einigen Jahren verhalte, sei noch nicht abzuschätzen; er sehe zurzeit einzig die Möglichkeit des Normalvollzugs, um die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten zu verbessern; er nehme an, im Thorberg werde man die Gruppenfähigkeit angehen; man müsse überprüfen, ob sich hinsichtlich der Gruppenfähigkeit etwas ändere). Es könne sich also die Gruppenfähigkeit des Beschuldigten entwickeln und er könne langfristig therapierfähig werden. Wenn der Gutachter von einer geringen Beeinflussbarkeit spreche oder von einer geringen Wahrscheinlichkeit, dass sich in den nächsten 5 Jahren etwas Entscheidendes in der Therapiefähigkeit oder der ungünstigen Prognose des Beschuldigten verändere, so seien das auch Hinweise, dass die Therapierbarkeit des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen sei. Es würden schliesslich auch die behandelnden Therapeuten von der Therapiefähigkeit des Beschuldigten ausgehen.\n3. Das Gutachten vom 30. Dezember 2015 («GS»: Gutachten Seite)\nEs werden nachfolgend die wichtigsten Teile des Gutachtens wiedergegeben.\n3.1 Die psychische Störung\nDer Gutachter stellt drei Diagnosen (GS 65):\n- Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit «psychopathy» Merkmalen.\n- Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) mit im Erwachsenenalter persistierender Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts(ADHS)-Symptomatik.\n- Niedrige Intelligenz, DD leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70)."}