{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n\n2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Urteils ist A.___ vom Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Februar 2009 (Anklageschrift Ziff. 10), freigesprochen.\n3. A.___ wird von den Vorhalten des Raufhandels, angeblich begangen am 13. Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 2), und der versuchten Begünstigung, angeblich begangen am 4. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 17), freigesprochen.\n4. A.___ hat sich schuldig gemacht:\n- der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 13. Februar 2010,\n- der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 7. Februar 2009,\n- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 23. Mai 2008.\nIm Weiteren gemäss in diesen Punkten rechtskräftigen Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteils:\n- der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009, am 6. März 2009 und am 26. Juni 2009,\n- des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,\n- des versuchten Hausfriedenbruchs, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,\n- des mehrfachen versuchten Diebstahls, begangen in der Zeit vom 4.-6. Februar 2009,\n- des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 5./6. Februar 2009,\n- des Angriffs, begangen am 7. Februar 2009,\n- des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit von August bis Dezember 2009,\n- der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 20. August 2009,\n- der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. rasantes Vorbeifahren rechts mit seitlicher Kollision), begangen am 20. August 2009.\n5. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008.\n6. A.___ sind bis 16. Oktober 2014 1706 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.\n7. Für A.___ wird eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet.\n8. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 17. September 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs weiterhin darin belassen wird.\n9. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.8 des erstinstanzlichen Urteils ist das Verfahren gegen A.___ betreffend Stellungnahme zum bedingt gewährten Strafvollzug gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2008 eingestellt (seit Ablauf der Probezeit am 28. Oktober 2009 sind mehr als 3 Jahre verstrichen).»\n2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht. Er erhob zwei Rügen:\nDie Beschwerde äusserte sich nicht zur Strafzumessung. Es wurde lediglich mit dem Eventualantrag 2.3. im Zusammenhang mit dem verlangten Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Festlegung des Strafmasses verlangt.\nMit Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2015 wurde die Beschwerde beschränkt auf die Rüge 2 (die angeordnete Verwahrung) gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Mit der Abweisung des verlangten Freispruchs vom Vorwurf der versuchten Tötung hatte sich das Bundesgericht mit dem Strafmass nicht zu befassen; dieses war für den Fall des unveränderten Schuldspruchs nicht angefochten und die Anpassung nur eventualiter für diesen Fall des Freispruchs verlangt worden. Das Bundesgericht hat in E. 2.5. in der gesamthaften Betrachtung dem Obergericht Solothurn vorgegeben, was es nach der Rückweisung noch zu tun hat: Es ist ein neues Gutachten einzuholen und gestützt darauf darüber zu befinden, ob eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB oder die Verwahrung gemäss Art. 64 StGB anzuordnen ist.\n3. Mit Verfügung vom 30. April 2015 verfügte das Obergericht Solothurn die Wiederaufnahme des Verfahrens, beschränkt auf das Thema der Anordnung einer Verwahrung. Es wurde bei Professor Dr. med. C.___ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde am 30. Dezember 2015 erstellt, ein Ergänzungsgutachten dazu am 21. April 2016.\n4. Es ist damit festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 (nachfolgend Urteil 2014 genannt) in Bezug auf die Schuldsprüche und das Strafmass in Rechtskraft erwachsen ist und einzig die Frage der Verwahrung gemäss Ziff. 7 (und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen) neu zu prüfen sind.\nII. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 ff. StGB\n1. Allgemeines\nFür die allgemeine Darstellung der verschiedenen Massnahmen und ihrer Voraussetzungen kann auf das Urteil 2014 (S. 40 f.) verwiesen werden.\n2. Die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 20. April 2015 (6B_1230/2014):\n2.1 Das Bundesgericht äusserte Zweifel an der ausreichenden Aktualität der gutachterlichen Einschätzungen. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, nachdem nunmehr ein neues Gutachten vorliegt, welches unzweifelhaft aktuell ist."}