{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-26_2017-01-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133723&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a802b437fde6093eda533c06310e763a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:53", "Checksum": "502acdcd60c651e547a9af0f06501bb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 23.01.2017 STBER.2015.26\nRegeste:\nversuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\n\n|\nUrteil vom 23. Januar 2017\nEs wirken mit:\nPräsident Kamber\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nAnschlussberufungsklägerin\nA.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,\nBeschuldigter und Berufungskläger\nbetreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel etc., Anordnung einer Massnahme / Neubeurteilung\nEs erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:\n- für die Staatsanwaltschaft, B.___;\n- A.___, Beschuldigter;\n- Rolf Liniger, amtlicher Verteidiger;\n- Dr. C.___, Sachverständiger;\n- zwei Polizeibeamte;\n- Pressevertreter;\n- eine Schulklasse;\n- diverse Zuhörer.\nDer Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Der Sachverständige wird darauf aufmerksam gemacht, er könne mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger falsch aussage. Der Präsident weist darauf hin, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Frage der Verwahrung gemäss Ziff. 7 des Urteils des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 (und allfällig sich daraus ergebende Kostenfolgen). Anschliessend schildert er den Ablauf der Verhandlung und bittet den amtlichen Verteidiger, seine Kostennote abzugeben, damit der Staatsanwalt sie einsehen könne.\nWeder der Staatsanwalt noch der amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen.\nEs erfolgen die Befragungen des Beschuldigten und des Sachverständigen (vgl. Audio-CD und separate Einvernahmeprotokolle).\nNachdem keine Beweisanträge gestellt wurden, wird das Beweisverfahren geschlossen.\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nStaatsanwalt B.___:\n1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 bis 6, 8 bis 16 sowie 18 bis 23 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15./16. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.\n2. Für A.___ sei eine Verwahrung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen.\n3. Es sei festzustellen, dass A.___ zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs im Vollzug belassen wird.\n4. Es sei festzustellen, dass sich A.___ im Zeitraum vom 17. Oktober 2014 bis zum 20. April 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat.\n5. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren bis und mit 16. Oktober 2014 gemäss Ziffer 24 des Urteils sei zu bestätigen.\n6. Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers für den Zeitraum nach dem 16. Oktober 2014 sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei für den gesamten Betrag ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.\n7. In Bestätigung von Ziffer 17 und Ziffer 25 des Urteils vom 15./16. Oktober 2014 seien A.___ die ihm auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des ersten Berufungsverfahrens im Umfange von 95 % zur Zahlung aufzuerlegen.\n8. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien A.___ in vollem Umfange zur Zahlung aufzuerlegen.\nRechtsanwalt Rolf Liniger:\n1. Die Ziffern 7, 17, 18, 19, 23, 24 und 25 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15./16. Oktober 2014 seien aufzuheben.\n2. Es sei von der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB und der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB abzusehen.\neventuell:\n2.1 Für A.___ sei eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 ff. StGB, eventuell eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme gemäss Art. 63 ff. StGB, unter Anrechnung der Dauer der Massnahme an die zu verbüssende Strafe, anzuordnen.\n3. Die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 17 und 25 des Urteils des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 seien A.___ maximal zu 60 % zur Bezahlung aufzuerlegen.\n4. Der Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates für Kosten der amtlichen Verteidigung von A.___ gemäss den Ziffern 18, 19, 23 und 24 des Urteils des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 sei auf maximal 60 % zu beschränken.\n5. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen.\n6. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und dem Staat definitiv zur Bezahlung aufzuerlegen.\nDer Staatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine Replik, der amtliche Verteidiger für eine Duplik.\nIm Rahmen eines Schlusswortes entschuldigt sich der Beschuldigte für den Schaden, den er angerichtet habe; dass er fast jemanden getötet habe. Leider könne er es nicht mehr rückgängig machen. Er hoffe, dass er noch eine Chance bekomme.\nHierauf wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am 25. Januar 2017, 16.00 Uhr, wird den Parteien, den Pressevertretern und den Zuhörern das Urteil in den wesentlichen Punkten vom Gericht mündlich eröffnet.\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Das Urteil des Obergerichts vom 15./16. Oktober 2014 lautete wie folgt:\n«\n1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. I.1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 26. April 2013 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) sind folgende Strafverfahren gegen A.___ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:\n- Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2009 bis Anfang Februar 2010 (Anklageschrift Ziff. 14),\n- Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (betr. Hantieren am Radio mit Auffahrkollision), angeblich begangen am 20. August 2009 (Anklageschrift Ziff. 16),\n- Trunkenheit und unanständiges Benehmen, angeblich begangen am 4. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 18),\n- mehrfache Übertretung des BG über den Transport im öffentlichen Verkehr, angeblich begangen am 9. Oktober 2009 und am 22. November 2009 (Anklageschrift Ziff. 19)."}