Die weniger weit gehende Regelung im Heilmittelgesetz führt gestützt auf Art. 1b BetmG bzw. Art. 2 Abs. 1bis aBetmG zur Anwendung des Betäubungsmittelrechts. (…) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der zur Anklage gebrachte und erstellte Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nach dem Betäubungsmittelgesetz zu beurteilen ist. Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 25. November 2015 (STBER.2015.1), vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 13. Mai 2016, 6B_288/2016.