26 Abs. 2 HMG – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – weniger weit gehen als die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes bzw. dessen Verordnung, wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 (2C_901/2012) betreffend die gegen den Beschuldigten verhängte Disziplinarmassnahme ausdrücklich bestätigt (4.3.2): Art. 26 Abs. 2 HMG enthalte weniger strenge Anforderungen als das Betäubungsmittelrecht, indem diese Bestimmung keine persönliche Untersuchung verlange, sondern für die Verschreibung eines Arzneimittel nur – aber immerhin – die Kenntnis des Gesundheitszustandes des Patienten voraussetze. Die weniger weit gehende Regelung im Heilmittelgesetz führt gestützt auf Art.