BetmKV) nur für Patientinnen und Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben. Eine solche Pflicht zur persönlichen Untersuchung sah bereits Art. 43 Abs. 1 der Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996 (BetmV, SR 812.121.1) vor. Keine entsprechende Regelung kennt hingegen das Heilmittelgesetz. Dass die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 2 HMG – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – weniger weit gehen als die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes bzw. dessen Verordnung, wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 (2C_901/2012) betreffend die gegen den Beschuldigten verhängte Disziplinarmassnahme ausdrücklich bestätigt (4.3.2): Art.