11 Abs. 1 BetmG bzw. Art. 11 aBetmG regelt auf Gesetzesstufe den Grundsatz, dass nur in dem Umfange Betäubungsmittel verordnet werden dürfen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften notwendig ist. Dieser Grundsatz erfährt auf Verordnungsstufe in Art. 46 Abs. 4 der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (BetmKV, SR 812.121.1, in Kraft seit dem 1. Juli 2011) eine Konkretisierung: Ärztinnen und Ärzte dürfen Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen (darunter fallen insbesondere Betäubungsmittel, vgl. Art. 2 lit. h BetmKV) nur für Patientinnen und Patienten verschreiben, die sie selber untersucht haben.