20 Abs. 2 BetmG). Demgegenüber wird nach dem Heilmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sowie mit einer Busse bis zu CHF 500‘000.00 bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig Arzneimittel ohne Zulassung oder ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes (…) verschreibt (Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 HMG). Es liegt folglich nach dem Betäubungsmittelgesetz eine schwerere strafbare Handlung vor, so dass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 HMG die Bestimmungen des BetmG Anwendung finden. Zum gleichen Resultat gelangt man in Anwendung von Art. 1b BetmG bzw. Art. 2 Abs. 1bis aBetmG: Art. 11 Abs. 1 BetmG bzw. Art.