1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 aBetmG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren sanktioniert wird, womit eine Busse bis zu CHF 500‘000.00 verbunden werden kann. Auch das geltende Recht kennt einen schweren Fall (gewerbsmässiger Handel sowie grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn), der eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu maximal 20 Jahren vorsieht (Art. 20 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 20 Abs. 2 BetmG).