BetmG («Verhältnis zum Heilmittelgesetz») bzw. nach altem Recht in Art. 2 Abs. 1bis aBetmG nicht bloss der Grundsatz nach Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG wiederholt, sondern ergänzend festgehalten, dass die Bestimmungen des BetmG anwendbar sind, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weit gehende Regelung trifft. Der zur Anklage gebrachte Vorhalt umschreibt einen schweren Fall, der altrechtlich gemäss Art. 20 Ziff. 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 aBetmG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren sanktioniert wird, womit eine Busse bis zu CHF 500‘000.00 verbunden werden kann.