Zum einen erschliesst sich aus Art. 86 Abs. 1 HMG im 8. Kapitel («Strafbestimmungen»), dass die als Vergehen ausgestalteten und dort in einem Katalog abschliessend aufgezählten Tatbestände (lit. a – lit. g, darunter auch das Verschreiben von Arzneimitteln entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes) subsidiären Charakter haben: Sie kommen nur zur Anwendung, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt. Zum anderen wird in Art. 1b BetmG («Verhältnis zum Heilmittelgesetz») bzw. nach altem Recht in Art. 2 Abs. 1bis aBetmG nicht bloss der Grundsatz nach Art. 2 Abs. 1 lit.