Die vom Beschuldigten ausgestellten Rezepte beziehen sich auf Arzneimittel im Sinne des Heilmittelgesetzes. Es liegt folglich insofern eine Schnittstellenproblematik vor, als dem Beschuldigten das Verschreiben von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zur Last gelegt wird, die zugleich den Arzneimittelbegriff des Heilmittelgesetzes erfüllen. Unter dem Titel «Geltungsbereich» stellt Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG hierfür den Grundsatz auf, dass das Heilmittelgesetz für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 gilt, soweit sie als Heilmittel verwendet werden. Dieser Grundsatz gilt indes nicht absolut: Zum einen erschliesst sich aus Art.