heroinabhängigen Menschen und andererseits die allgemeinen Regeln für den Umgang mit Betäubungsmitteln durch Medizinalpersonen nach Art. 9 - 13 aBetmG). Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass das Betäubungsmittelgesetz den Begriff «Betäubungsmittel» weit fasst und nicht auf die von der Verteidigung genannten Abgabekategorien (A+ und A) beschränkt. Als Heilmittel gelten zum einen Medizinprodukte und zum anderen Arzneimittel (Art. 2 Abs. 1 lit. a HMG). Unter letzterem Begriff sind gemäss der Legaldefinition nach Art. 4 Abs. 1 lit.