BetmG regelt als spezifische Bestimmung detailliert und restriktiv unter dem Titel «Betäubungsmittelgestützte Behandlung» im 1. Kapitel (2. Abschnitt: «Therapie und Wiedereingliederung») die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen, während im 2. Kapitel (2. Abschnitt: «Medizinalpersonen») in den Art. 9 - 13 BetmG allgemein von der Verwendung, Abgabe und Verordnung von Betäubungsmitteln die Rede ist. Bereits die im Tatzeitpunkt geltende Fassung des Betäubungsmittelgesetzes kannte diese Differenzierung (vgl. einerseits den spezifischen Voraussetzungskatalog nach Art. 8 Abs. 7 aBetmG für die Behandlung von