Auch die von der Staatsanwaltschaft dargelegte historische Betrachtungsweise stützt dieses Ergebnis. Schliesslich ist auch auf die klare Gesetzessystematik und -terminologie zu verweisen: Art. 3e BetmG regelt als spezifische Bestimmung detailliert und restriktiv unter dem Titel «Betäubungsmittelgestützte Behandlung» im 1. Kapitel (2. Abschnitt: «Therapie und Wiedereingliederung») die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen, während im 2. Kapitel (2. Abschnitt: «Medizinalpersonen») in den Art. 9 - 13 BetmG allgemein von der Verwendung, Abgabe und Verordnung von Betäubungsmitteln die Rede ist.