Die in der Anklageschrift (beispielhaft) aufgezählten Medikamente bzw. Wirkstoffe (Tenuate, Valium, Xanax, Diazepam, Zolpidem) sind gestützt auf die vorgenannte Legaldefinition zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu zählen. Zum gleichen Resultat gelangt man, wenn nicht auf die aktuelle Fassung des Betäubungsmittelgesetzes abgestellt wird, sondern man der Beurteilung den im Tatzeitraum (1.2.2006 bis 31.12.2009) geltenden Betäubungsmittelbegriff nach Art. 1 Abs. 1 - 3 aBetmG zugrunde legt. Auch die von der Staatsanwaltschaft dargelegte historische Betrachtungsweise stützt dieses Ergebnis.