1b BetmG. (…) Gemäss Art. 2 Abs. 1 BetmG sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben. Unter dem Begriff der Präparate sind nach Art. 2 lit. d BetmG verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe zu verstehen. Die in der Anklageschrift (beispielhaft) aufgezählten Medikamente bzw. Wirkstoffe (Tenuate, Valium, Xanax, Diazepam, Zolpidem) sind gestützt auf die vorgenannte Legaldefinition zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu zählen.