Betäubungsmittel im eigentlichen Sinne, d.h. jene der Abgabekategorien A+ und A, welche zur Befriedigung einer Sucht und nicht zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt würden, habe sein Mandant weder verschrieben noch werde ihm dies in der Anklageschrift vorgehalten. Die seinem Mandanten vorgeworfenen Handlungen müssten deshalb nach dem Heilmittelgesetz beurteilt werden. Das ergebe sich auch aus den Bestimmungen von Art. 2 HMG und Art. 1b BetmG. (…) Gemäss Art. 2 Abs. 1