Die von seinem Mandanten verschriebenen und in der Anklage enthaltenen Medikamente seien den Abgabekategorien C und B zuzurechnen. Es handle sich hierbei um Betäubungsmittel, für die es entweder kein Betäubungsmittelrezept brauche oder die ohne ärztliche Verschreibung erhältlich seien und die funktional ausschliesslich als Heilmittel verwendet worden seien. Betäubungsmittel im eigentlichen Sinne, d.h. jene der Abgabekategorien A+ und A, welche zur Befriedigung einer Sucht und nicht zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt würden, habe sein Mandant weder verschrieben noch werde ihm dies in der Anklageschrift vorgehalten.