Massgebend sei, wie das Mittel verwendet werde. Gehe es um Heilung oder Linderung von pathologischen Zuständen, spreche man von Heil- oder Arzneimitteln. Gehe es demgegenüber um die Befriedigung von Sucht oder um die Linderung von entsprechenden Entzugssymptomen, spreche man von Betäubungsmitteln. Die betäubungsmittelhaltigen Stoffe würden von Swissmedic in die Abgabekategorien A+, A, B und C unterteilt. Die von seinem Mandanten verschriebenen und in der Anklage enthaltenen Medikamente seien den Abgabekategorien C und B zuzurechnen.