Dies sei so nicht richtig, da er immer mit Heilmitteln gehandelt habe. Wenn diese Heilmittel juristisch unter den Begriff der Betäubungsmittel subsumiert würden, so sei dies nur bedingt richtig. Betäubungsmittel müssten immer mit einem speziellen, nummerierten und fälschungssicheren Rezept verordnet werden. Ein solches Rezept habe er kein einziges Mal in den Händen gehalten. Die Verteidigung führte schliesslich im Parteivortrag vor Obergericht erstmals aus, der Beschuldigte habe keine Betäubungsmittel im engeren Sinne, sondern Heilmittel verschrieben. Der Begriff des Betäubungsmittels sei ein funktionaler. Massgebend sei, wie das Mittel verwendet werde.